Vereinigung Liberaler Juristen Niedersachsen e.V.
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Wie hoch ist der Mitgliedsbeitrag?
Gemäß des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 08.04.2010 beträgt dieser 30,- € jährlich.

Aufnahmeantrag Mitgliedschaft VLJ Niedersachsen
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1706 Antrag VLJ Nds. Mitgliedschaft.pdf
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Satzung

vom 20.02.2003 in der Fassung vom 08.04.2010

§ 1 Name und Sitz.
(1) Der Verein führt den Namen „Vereinigung Liberaler Juristen in Niedersachsen e.V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist Hannover. Die Geschäftsstelle befindet sich in der Walter-Gieseking-Straße 22, 30159 Hannover.
(3) Vereins- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein kann Mitglied einer Bundesvereinigung Liberaler Juristen werden, sofern diese als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt ist.

§ 2 Zweck.
(1) Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Erarbeitung liberaler Rechtsvorstellungen sowie deren Verbreitung in Staat und Gesellschaft. Der Verein dient der staatsbürgerlichen Bildung. Der Ver-ein verwirklicht seinen Satzungszweck durch Arbeitstagungen, Vorträge und Diskussionen sowie durch sonstige geeignet erscheinende Maßnahmen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder deren Ergebnisse der Öffentlichkeit vorgestellt werden.
(2) Der Verein betätigt sich nicht auf dem Gebiet der Rechtsberatung; er verfolgt keine Berufs- oder Standesinteressen. Er ist überparteilich tätig und verfolgt keine parteipolitischen Zielsetzungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO). Er ist ein Verein im Sinne des § 52 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 dieser Satzung benannten Zwecke verwendet.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Erwirtschaftet der Verein Gewinne, so dürfen diese nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Gleiches gilt für Erträgnisse aus Vermögenswerten, für Spenden sowie für die Mittel des Vereins. Die Verwaltungskosten des Vereins sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken. Rücklagen des Vereins dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden; sie gehören zum Vereinsvermögen. Stehen für die Verwirklichung des Vereinszwecks entsprechender Vorhaben ausreichende Mittel nicht zur Verfügung, so kann insofern aus den Erträgen eine zweckgebundene Rücklagen gem. § 58 Nr. 6 AO gebildet werden.

§ 4 Mittel des Vereins.
(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Geld- und Sachspenden,
c) Öffentliche Zuschüsse,
d) Sonstige Zuwendungen.
(2) Der Mitgliedsbeitrag beträgt vorbehaltlich einer Erhöhung gem. § 13 (1) dieser Satzung mindestens 10,00 € jährlich.

§ 5 Mitgliedschaft und ihre Entstehung.
(1) Mitglied kann eine natürlich Person werden, die eine juristische Staatsprüfung abgelegt, einen juristischen akademischen Grad erworben hat oder als Student der Rechtswissenschaft an einer Universität eingeschrieben ist.
(2) Andere natürliche oder juristischen Personen können aufgenommen werden, wenn dies die Zwecke des Vereins fördert.
(3) Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Be-schluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so kann der Betroffene die Mitgliederversammlung anrufen. Der Aufnahmebeschluss der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bedarf der 2/3 Mehrheit.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder.
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
(2) Sie haben die Beiträge jährlich im Voraus zu zahlen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrags befreit.
(3) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtung des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teil zu nehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft.
(1) Die Mitgliedschaft wird beendet durch
a.) Tod,
b.) Schriftliche Kündigung,
c.) Ausschließung.
(2) Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es
a.) der Satzung oder den Beschlüssen des Vorstandes schuldhaft grob zuwiderhandelt,
b.) ehrenrührige Handlungen begeht, die das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt
c.) mit der Zahlung eines Jahresbeitrags trotz Mahnung länger als 2 Jahre im Verzug ist.
(3) Vor dem Beschluss über die Ausschließung ist das Mitglied anzuhören.
(4) Gegen den ausschließenden Beschluss kann der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe schriftlich die Mitgliederversammlung anrufen. Für die Rechtzeitigkeit der Anrufung ist der Zugang des Anrufungsschreibens bei der Geschäftsstelle des Vereins maßgebend.
(5) Auf die Anrufung entscheidet eine Mitgliederversammlung innerhalb von 3 Monaten.
(6) Das ausgeschossene Mitglied hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen, auch nicht auf Auseinandersetzung.
(7) In allen Fällen der Beendigung einer Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit dem Ende des Kalenderjahres.

§ 8 Vereinsorgane.
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand.
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, 2 Beisitzern. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederver-sammlung gewählt. Auf Antrag eines Mitgliedes muss schriftlich in geheimer Abstimmung gewählt werden.
(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus oder ist ein Vorstandsmitglied dauernd oder längere Zeit verhindert, so hat der Vorstand das Recht zur Selbstergänzung durch Berufung eines Mitgliedes. Die Berufung bedarf der Bestätigung durch die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung. Die Amtszeit der Ersatzpersonen läuft zu dem Zeitpunkt ab, zu dem die des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes beendet sein würde.

§ 10 Geschäftsbereich des Vorstandes.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Dies gilt auch für die stellvertretenden Vorsitzenden im Verhinderungsfall.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes.
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen sind und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stim-mengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
(2) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden bei Bedarf einberufen. Er hat den Vorstand einzuberufen, wenn 3 Vorstandsmitglieder es verlangen.

§ 12 Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, auf schriftlichen Antrag von 10 Mitgliedern, mindestens jedoch einmal im Jahr schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einberufen.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Genehmigung des Jahresabschlusses,
d) Satzungsänderungen,
e) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
f) Anträge des Vorstandes sowie der Mitglieder (§ 14),
g) Die Auflösung des Vereins und die Verwendung des nach Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist. Für die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 50 % der Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung insoweit beschlussunfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit dem Hinweis einzuberufen, dass diese ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesen-den Mitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann über Änderungen der Satzung oder über die Auflösung des Vereins nur dann abstimmen, wenn bereits in der Ladung auf die Behandlung entsprechender Anträge hingewiesen worden ist.
(4) Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Anträge.
Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung sind mindestens 3 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

§ 15 Auflösung des Vereins.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit des § 13 III dieser Satzung beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Rudolf von Bennigsen Stiftung, Grupenstraße 1, 30159 Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 20.02.2003 beschlossen. Am 09.Juni 2004 erfolgte eine Änderung des § 10. Am 08.04.2010 erfolgte die Änderung der §§ 3 Abs. 2 und 3 sowie § 15 Abs. 3.

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